Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachfolgend "Gast" genannt - und mich als Reiseveranstalter - nachfolgend "Vermieter" genannt - im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a - m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages durch Buchung des Gastes und Buchungsbestätigung
1.1. Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast dem Vermieter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahmebestätigung des Buchungsauftrags dar.
1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Vermieter zustande. Sie be- darf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Vermieter dem Gast die Buchungsbestätigung aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.
1.3. Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Vermieters vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.
2. Bezahlung
2.1. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung des Vermieters / Zugang der Eingangsbestätigung der Annahmeerklärung des Gastes beim Gast ) ist eine Anzahlung in Höhe von 20% zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.
2.2. Die Restzahlung ist 2 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.3. Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die Tourismusstelle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Tourismusstelle nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung des Vermieters ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung des Angebotes des Vermieters sowie darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.
4.Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von dem Vermieter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Vermieter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Vermieter dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung
5.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Vermieter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3. Der Vermieter hat seine Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt pauschalisiert. Bis 45. Tag vor Reiseantritt 20% Bis 35. Tag vor Reiseantritt 50% Danach und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
5.4. Dem Gast bleibt es vorbehalten, dem Vermieter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5. An Stelle einer pauschalen Entschädigung nach der vorstehenden Regelung kann der Vermieter seine konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Diese können auch höher sein als nach den vorstehenden Pauschalen. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
5.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder der Unterkunft oder gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Kuranwendungen, Fahrradmiete, Konzert und/oder Theaterkarten) vorgenommen (Umbuchung), kann der Vermieter bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 20,00 EUR pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7. Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Vermieter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1. Der Vermieter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass sie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Vermieter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Beschränkung der Haftung des Vermieters
Die vertragliche Haftung des Vermieters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Vermieter für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht
9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Vermieter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9.3. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Vermieter nicht zu vertreten hat.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen.
10.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.4. Die Verjährung nach Ziffer 10.2 und 10.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung
11.2. Der Gast kann den Vermieter nur an deren Sitz verklagen.
11.3. Für Klagen des Vermieters gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Wohnort des Vermieters maßgebend.
11.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit sich aus internationalen Abkommen oder aus Bestimmungen der Europäischen Union, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind zu Gunsten des Gastes als Verbraucher etwas anderes ergibt.
12. Datenschutz
Der Mieter stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den Vermieter unter folgenden Bedingungen zu:
Der Vermieter verpflichtet sich,die geltenden, insbesondere die gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Vermieter ist berechtigt,die personenbezogenen Daten zur Abwicklung und Durchführung der von ihm angebotenene Dienstleistungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Mieter kann die Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen.Wir verweisen auf das Impressum bzw die Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Änderungen vorbehalten
Wettin-Löbejün, 2018